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Palmsonntag 2002
Bischof Adalberto Santo und Bischof Dr. Romulo Braschi, beide in der nachgewiesenen legitimen apostolischen Sukzession, spenden 4 Frauen aus der Ausbildungs- gruppe Weiheämter für Frauen und 2
weiteren Frauen aus Deutschland die Diakoninnenweihe.
9. Mai 2002
Bischof Dr. Romulo Braschi weiht den römisch-katholischen Priester Rafael Ferdinand Regelsberger aus Österreich zum Bischof. Dr. Romulo Braschi will diese Bischofsweihe vor allem, um seine
apostolische Sukzession weiterzugeben und weil er befürchtet, vom Vatikan an der Priesterinnenweihe gehindert zu werden.
29. Juni 2002
Bischof Dr. Romulo Braschi und Bischof Rafael Regelsberger, beide in der apostolischen Sukzession des Apostels Petrus, spenden auf der MS PASSAU, einem DONAUSCHIFF, das zwischen Passau und Linz
verkehrt, 3 Frauen aus der Ausbildungsgruppe "Weiheämter für Frauen" und weiteren vier Frauen aus aus Deutschland und Amerika die Priesterinnenweihe, exakt nach dem römisch-katholischen Ritus und von
einem Notar dokumentiert.
Kardinal Ratzinger erläßt ein MONITUM (Ermahnung), mit dem er den neu geweihten Priesterinnen die Exkommunikation androht, falls sie nicht bis zum 22. Juli 2002 "Reue bekennen" und "um Verzeihung bitten":
Erklärung (MONITUM) Die von Kardinal Ratzinger und dem Sekretär der Glaubenskongregation, Erzbischof Tarcisio Bertone, unterzeichnete Erklärung hat folgenden Wortlaut: "Am vergangenen 29. Juni hat der Gründer einer schismatischen Gemeinschaft, Romulo Antonio Braschi, versucht, den katholischen Frauen Christine Mayr-Lumetzberger, Adelinde Theresia Roitinger, Gisela Forster, Iris Müller, Ida Raming, Pia Brunner und Angela White die Priesterweihe zu erteilen. Um das Gewissen der Gläubigen zu orientieren und jeden Zweifel in dieser Angelegenheit zu beseitigen, möchte die Kongregation für die Glaubenslehre in Erinnerung rufen, dass die Kirche gemäß dem Apostolischen Schreiben 'Ordinatio sacerdotalis' von Papst Johannes Paul II. 'keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden, und dass sich alle Gläubigen endgültig an diese Entscheidung zu halten haben'. Die erfolgte 'Priesterweihe' ist die Simulation eines Sakramentes und deshalb ungültig und nichtig und stellt einen schweren Verstoß gegen die göttliche Verfassung der Kirche dar. Weil der 'weihende' Bischof einer schismatischen Gemeinschaft angehört, handelt es sich darüber hinaus um ein schweres Vergehen gegen die Einheit der Kirche. Der Vorfall schadet auch der rechten Förderung der Frau, die in der Kirche und in der Gesellschaft einen eigenen, spezifischen und unersetzbaren Platz einnimmt. Mit dieser Erklärung, die sich den vorausgehenden Stellungnahmen des Bischofs von Linz und der Österreichischen Bischofskonferenz anschließt, werden die oben genannten Frauen gemäß Kan. 1347 § 1 des kirchlichen Gesetzbuches (CIC) verwarnt, dass sie sich die Exkommunikation zuziehen, wenn sie nicht - bis zum 22. Juli 2002 - die Nichtigkeit der von einem schismatischen Bischof empfangenen "Weihe" anerkennen, die im Widerspruch zur endgültigen Lehre der Kirche steht, und Reue bekennen und um Verzeihung bitten für das bei den Gläubigen verursachte Ärgernis". |
11. Juli 2002 Persönlicher Brief an den Papst
Lieber Papst Johannes Paul II.,
Sie sind ein welterfahrener und versöhnlicher, aufgeschlossener und moderner Mensch.
Nun hat leider der Präfekt Ihrer Glaubenskongregation, Josef Ratzinger gemeint, er müßte in mittelaterlicher, wenig toleranter und engstirniger Art und Weise uns Frauen strafen, die wir sehr
glücklich darüber sind, dass wir am 29. Juni 2002 genau nach römisch-katholischem Ritus von einem katholischen Bischof mit der apostolischen Sukzession zu römisch-katholischen Priesterinnen geweiht
worden sind.
Ratzinger schreibt von einem § 1347, der nach genauer Nachsicht in dem Handbuch des katholischen Kirchenrechts eine Bestrafung beinhaltet, die nicht so schnell und so hart angewendet werden sollte: "Keinesfalls darf der Ordinarius ein Strafverfahren einleiten, wenn die Besserung des Täters auf andere Weise erreicht werden kann. Er muß daher auch prüfen, wie es um die hartnäckige Widersetzlichkeit eines Täters steht und ob nicht die Wiederherstellung der Gerechtigkeit und die Behebung eines Ärgernisses auch ohne Strafprozess erreicht werden können." (Josef Listl und Heribert Schmitz, Handbuch des Katholischen Kirchenrechts, Verlag Pustet, Regensburg 1999, Seite 1215)
Wir Frauen denken, dass wir nach unserem Gewissen, das ja die höchste Entscheidungsinstanz bei einem Christen und einer Christin ist, richtig gehandelt haben. Wir wollen nicht länger zusehen, wie das Evangelium in der katholischen Kirche nicht mehr verkündet werden kann, weil die Männer nicht mehr bereit sind, sich für das Priesteramt zu entscheiden (der Rückgang der Neupriester ist dramatisch).
Dazu glauben wir, dass "Strafe" in jedem Fall schlecht für künftige Dialoge ist - und wir wollen doch unsere Verständigungsbasis nicht zerstören. Wenn Sie jetzt das Damoklesschwert der Exkommunikation über uns hängen, so verletzen Sie uns zutiefst und geben uns keine Chance, mit Ihnen vernünftig ins Gespräch zu kommen.
Besser als uns zu strafen wäre es, wir würden uns einmal offen über die ganze Angelegenheit unterhalten. Ob Kardinal Josef Ratzinger und Staatssekretät Bertoni dabei sein sollen, überlassen wir Ihnen; in jedem Fall sollten nicht mehr Männer als Frauen an dieser Unterredung teilnehmen: Sie verstehen schon, das Gleichgewicht der Geschlechter, das in fast allen Verfassungen der Staaten und Menschenrechtsgesetzen inzwischen fester Bestandteil ist.
Wir könnten uns, wenn Sie uns zu sich einladen, oder wenn sie zu uns hier nach München, Passau oder Linz kommen, auch darüber unterhalten, warum Sie Herrn Bischof Romulo Braschi, unseren Weihebischof, so wenig schätzen. Er steht in einer klaren, sogar zweifachen apostolischen Sukzession, und seine Ressentiments gegen den Vatikan rühren aus jener Zeit, als er an der Seite der Arbeiter von Buenos Aires gegen die argentinische Militärdiktatur auftrat. Verfolgung und Gefängnis hat ihm dieses Engagement eingebracht, und alles andere als Schutz durch die argentinischen Bischöfe. Die römisch-katholische Kiche hat im Jahr 2000 bitter und öffentlich bereut, dass sie zur Militärdiktatur gehalten hat. Eine Versöhnung zwischen Bischof Romulo Braschi und Ihnen wäre historisch gesehen überfällig.
Dem "Monitum" Ihres Präfekten Josef Ratzinger entnehmen wir außerdem, dass er grundsätzlich nichts gegen die Priesterinnenweihe hat, sondern dass er sie offensichtlich nur nicht von Romulo Braschi durchführen lassen wollte - eben weil er meint, dieser wäre "schismatisch". Einen dizidierten "Schismaversuch" können wir aber nicht erkennen.
Da Ratzinger offenbar nichts gegen die Priesterinnenweihe an sich hat, würden wir ihm entgegenkommen, und uns ausnahmsweise von einem Bischof, den er für gut befindet und für würdig hält, sub conditione weihen lassen: wir würden das Ihm und Ihnen zuliebe tun. Das soll es ja in der römisch-katholischen Weltkirche schon öfters gegeben haben...
Sie sehen, wir bemühen uns wirklich um eine Versöhnung. Wir lieben nicht den harten Kampf und den Krieg, vor allem nicht in der Kirche. Die römisch-katholische Kirchen wurde in der Vergangenheit ohnehin oft genug als abscheulich gewalttätig eingeschätzt - das wollen wir doch nicht fortsetzen! Gerade wir Frauen sind für unser Bemühen um Ausgleich, für unsere Wärme, für unsere Fähigkeiten hinzuhören und kommunikativ tätig zu sein, bekannt. Die Kirche braucht diese unsere Talente und Begabungen. Schauen Sie sich so manche Kleriker-Männerbünde an - da wird es Ihnen sicher auch nicht warm ums Herz.
Also winken Sie Ihren Präfekten der Glaubenskongregation zu sich und ermahmen Sie ihn, gegen Frauen nicht so hart zu sein. Sicher - er weiß nicht, wie man mit Frauen umgeht, aber auch ältere Männer können so etwas lernen. Wir jedenfalls hoffen sehr auf mildere Töne, entgegenkommende Versöhnungsvorschläge und überhaupt auf eine Kirche, die bei den Menschen gut ankommt.
Es handelt sich doch nur um einen Paragraphen des kirchlichen Gesetzbuchs (§ 1024) - und nur um die Änderung eines Wortes, von "Mann" auf "Mensch". Das wäre, wie Johannes XXIII bezüglich des Zölibatsgesetzes sagte, "nur ein Federstrich". Das Kirchenrecht wurde in der Vergangenheit schon so oft geändert und den Bedürfnissen der Zeit angepaßt.
In diesem Sinne erwarten wir Ihre Antwort.
herzlichen Gruß
Dr.Gisela Forster und Christine Mayr-Lumetzberger
22. Juli 2002 Brief an Kardinal Ratzinger
Die neu geweihten Priesterinnen weigern sich "Reue zu bekennen" und bitten nicht "um Verzeihung". Sie senden folgenden Brief an Kardinal Ratzinger:
GRUPPE: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN 22. Juli 2002 AN DIE Abschriften an seine Exzellenz den Bischof von Linz, seine Exzellenz den Bischof von Salzburg, seine Eminenz den Bischof von München-Freising, seine Eminenz und Vorsitzenden der deutschen Bischofskonferenz den Bischof von Mainz, seine Exzellenz den Bischof von Köln, seine Exzellenz den Bischof von Münster und seine Exzellenz den Bischof von Rochester RECURSUS ADVERSUS ET PETITIO Mit dem RECURSUS wird BESCHWERDE gegen das MONITUM von Joseph Kardinal Ratzinger vom 10. Juli 2002 erhoben: Wir Frauen wehren uns gegen die ANDROHUNG der EXKOMMUNIKATION, denn wir haben keine Tat begangen, die die BEUGESTRAFE der EXKOMMUNIKATION rechtfertigen würde. BEGRÜNDUNG: MIT DER PETITIO, stellen wir den ANTRAG auf Veränderung eines Wortes im Canon 1024 CIC: "Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mann"verändert wird in "Die heilige Weihe empfängt gültig nur ein getaufter Mensch" BEGRÜNDUNG: VORGANG:
- Zur Zeitspanne:
- Zur Strafe:
FAZIT: WEITERES VORGEHEN: München, Linz am Tag von MARIA VON MAGDALA, der Frau, der Jesus nach seinem Tod als erster erschienen ist, 22. Juli 2002 Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich |
5. August 2002 Dekret zur Feststellung der Exkommunikation
5. AUGUST 2002 KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE DEKRET Da die Frauen Christine Mayr-Lumetzberger, Adelinde Theresia Roitinger, Gisela Forster, Iris Müller, Ida Raming, Pia Brunner und Angela White auf das Monitum dieser Kongregration vom vergangenen 10. Juli, das am darauf folgenden Tag veröffentlicht wurde, bis zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 22. Juli 2002, keine Zeichen der Reue und Umkehr für das von ihnen begangene schwerwiegende Vergehen gezeigt haben, verhängt dieses Dikasterium über die genannten Frauen gemäß dem Monitum die dem Apostolischen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation mit allen in can. 1331 CIC festgesetzten Rechtsfolgen. In Erfüllung dieses gebotenen Einschreitens vertraut die Kongregation darauf, dass die Genannten, erleuchtet durch die Gnade des Heiligen Geistes, zur Einsicht gelangen und den Weg zurück finden zur Einheit im Glauben und zur Gemeinschaft mit der Kirche, die sie durch ihr Handeln verletzt haben. Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, am 5. August 2002 CONCORDAT CUM ORIGINALE +P.L. +Joseph Card. RATZINGER, Präfekt+Tarcisio BERTONE, SDB |
APOSTOLISCHE NUNTIATUR Im Auftrag der Kongregation für die Glaubenslehre übermittelt Ihnen die Apostolische Nuntiatur das beiliegende beglaubigte Dokument mit Datum vom 5. August 2002, das Sie betrifft (Anlage). Am gleichen Tag wird es vom vatikanischen Pressesaal bekannt gegeben und im L'Osservatore Romano veröffentlicht. Berlin, den 2. August 2002 +P.L. Postfach 810218 - 10923 Berlin |
(Beide Schreiben im Kuvert gefunden in Berg, Samstag, 10. August 16 Uhr)
zur Erklärung:
1. Als einziger Vorwurf ist geblieben: "SCHWERWIEGENDES VERGEHEN", auf eine Definition dieses Begriffes verzichtet die Kongregation für die Glaubenslehre.
2. Es wird Bezug genommen auf den § 1331 hier der Wortlaut:
"CODEX IURIS CANONICI
CODEX des kanonischen Rechtes
Lateinisch-deustche Ausgabe
Verlag Butzon & Becker, Kevelaer, 5. Auflage 2001, S.585:TITEL IV
S T R A F E N U N D A N D E R E M A S S R E G E L U N G E NKAPITEL I
B E U G E S T R A F E NCan.1331 -
§ 1. Dem Exkommunizierten ist untersagt:
1 jeglicher Dienst bei der Feier des eucharistischen Opfers oder bei irgendwelchen anderen gottesdienstlichen Feiern;
2 Sakramente oder Sakramentalien zu spenden und Sakramente zu empfangen;
3 jedwede kirchlichen Ämter, Dienste oder Aufgaben auszuüben oder Akte der Leitungsgewalt zu setzen.§ 2. Wenn aber die Exkommunikation verhängt oder festgestellt worden ist:
1 muß der Täter ferngehalten oder muß von der liturgischen Handlung abgesehen werden, wenn er der Vorschrift von § 1, n.1 zuwiderhandeln will, es sei denn, es steht ein schwerwiegender Grund dagegen;
2 setzt der Täter ungülte Akte der Leitungsgewalt, die gemäß § 1, n.3 unerlaubt sind;
3 ist dem Täter der Gebrauch vorher gewährter Privilegien untersagt;
4 kann der Täter gültig keine Würde, kein Amt und keine anderen Dienst in der Kirche erlangen;
5 erwirbt der Täter die Erträge einer Würde, eines Amtes, jedweden Dienstes, einer Pension, die er etwa in der Kirche hat, nicht zu eigen."
3. EINEN AUSSCHLUSS AUS DER RÖMISCH-KATHOLISCHEN KIRCHE BEDEUTET DIE EXKOMMUNIKATON N I C H T !!!
Listl: Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Verlag Pustet, S. 1121:
"Die Kirchenstrafe ist eine rechtliche Beschränkung, die die katholische Kirche jenen Gliedern auferlegt, die gegen die Ordnung in wichtiger Sache und in schuldhafter und anrechenbarer Weise gefehlt haben. NIEMALS ABER BEWIRKT EINE STRAFE DEN AUSSCHLUSS AUS DER KIRCHE".
S. 1120:
"Die Strafgewalt der Kirche wurde in alter und in neuer Zeit in Frage gestellt. In der Zeit nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil entfachte vor allem Peter Huizing die Diskussion um die Begründung eines kirchlichen Strafrechts. Verstärkt wurde eine theologische Grundlegung gefordert. Libero Gerosa (Ist die Exkommunikation eine Strafe? in AfkKR 154 (1985), S. 83) stellte in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Kirche, wenn sie Strafen verhänge, nicht im Widerspruch zu ihrem Wesen stehe, eine Gemeinschaft der Liebe zu sein, die sich auf den freien Glaubensakt gründet?"
14. August 2002 Antwort der Frauengruppe
GRUPPE: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich AN DIE KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Palazzo del S. Ufficio I 100129 Citta del Vaticano 1. Per Boten an die Kongregation für die Glaubenslehre Congregatio pro Doctrina Fidei Palazzo del S. Ufficio I 100129 Citta del Vaticano Rom - Italien 2. Vorab per Telefax: 030 61624300 Apostolische Nuntiatur Lilienthalstr. 3 a 10965 Berlin 3. Vorab per Telefax: 0039 06 69 88 34 09 S.E. Joseph Cardinal Ratzinger pers. 14.08.2002 Betreff: Dekret zur Feststellung der Exkommunikation vom 05.08.2002 Sehr geehrte Herren, wir b e a n t r a g en hiermit sowohl im eigenen Namen als auch im Namen von Dr. Ida Raming, Dr.Iris Müller, Adelinde Theresia Roitinger, Pia Brunner und Angela White gem. can. 1734 - § 1 CIC bei der Kongregation für die Glaubenslehre die R ü c k n a h m e des Dekrets zur Feststellung der Exkommunikation vom 05.08.2002. Zugleich b e a n t r a g e n wir gem. can. 1481 - § 2 CIC die Beiordnung eines im Kirchenrecht kundigen Anwalts für das weitere Verfahren. B e g r ü n d u n g : 1.Es fehlt bereits an der ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Dekrets. Gem. can. 1509 - § 1 CIC hat die Bekanntgabe von Dekreten durch die Post oder auf eine andere äußerst sichere Weise zu erfolgen. Wir haben von der Feststellung der Exkommunikation am 5. 8. 2002 um 13 Uhr 30 nur aus der Presse erfahren. Am Samstag, den 10.08.2002 lag vor einer Zimmertür in Berg ein Brief ohne Absenderangabe, der das Dekret der Kongregation für die Glaubenslehre enthielt. Die Niederlegung eines Briefes ohne Absenderangabe ist keine "äußerst sichere Weise" der Übermittlung und stellt damit keine ordnungsgemäße Bekanntgabe dar. Damit ist das Dekret uns gegenüber nicht wirksam geworden und kann keinerlei Rechtswirkungen entfalten. 2. Gleichwohl stellen wir vorsorglich A n t r a g gem. can. 1734 - § 1 CIC, den wir folgendermaßen b e g r ü n d e n: Wir haben das uns vorgeworfene "schwerwiegende Vergehen" (ebenso wenig wie die anderen fünf Frauen) nicht begangen. B e g r ü n d u n g i m E i n z e l n e n: 1. Die Gleichberechtigung der Frau ist in allen demokratischen Ländern der Welt festgeschrieben. Diskriminierungen von Personen auf Grund ihres Geschlechtes sind weltweit verboten und widersprechen vor allem auch dem christlichen Glaubensverständnis (vergl.II. Vatikanisches Konzil: LG Nr. 32;GS Nr.29). 2. Monsignore Romulo Braschi hat nicht "versucht", die "Priesterweihe" zu erteilen, sondern er hat Kraft seiner apostolischen Sukzession unter Anrufung des Heiligen Geistes die Priesterinnenweihe sakramental gültig gespendet. Der Wortlaut der Weihe entspricht in allen Details der vorgeschriebenen römisch-katholischen Priesterweihe. Der Vorgang wurde von einem Notar dokumentiert. 3. Die Priesterinnenweihe war keine "Simulation eines Sakramentes", sondern eine ordnungsgemäße Sakramentenspendung. Die Weihe kann daher nicht ungültig und nicht nichtig sein (vergl. Canon 849 CIC: "Die Taufe ist die Eingangspforte zu den Sakramenten.") 4. Über den "Platz" der Frauen in der Kirche sollten nicht Männer allein entscheiden, sondern nur Männer im Dialog mit Frauen. Dieser Dialog wird von den verantwortlichen Amtsträgern der Kirche seit Jahrzehnten verweigert. Sie haben daher nicht das Recht, die "Stellung der Frau" in der Kirche zu bestimmen. 5. Die Aussagen in "Ordinatio sacerdotalis" basieren auf einer überholten frauenfeindlichen Anthropologie: Der vermeintliche angemasste Vorrang des Mannes vor der Frau wird als "göttliche Verfassung" der Kirche deklariert. Bekanntlich ist die Begründung des Apostolischen Schreibens "Ordinatio sacerdotalis" für den Ausschluss der Frau von der Priesterweihe von einer großen Zahl maßgebender Theologen und Theologinnen aus aller Welt als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden. Wir verweisen auf die einschlägige Literatur. 6. Lehre des Christentums ist die Gleichrangigkeit von Mann und Frau: "Ihr alle, die ihr auf Christus getauft seid, habt Christus angezogen. Da sind nicht mehr Juden und Heiden, nicht Sklaven und Freie, nicht Mann und Frau; denn ihr alle seid 'einer' in Christus Jesus." (Galaterbrief 3,27f). Die verantwortlichen kirchenleitenden Amtsträger verursachen durch den Auschluß der Frau von allen Weiheämtern eine tiefgreifende Schranke zwischen Männern und Frauen und schaden so der Einheit der katholischen Kirche. 7. Im Handbuch des Katholischen Kirchenrechts( Listl, S. 1128, can. 1318 CIC) heißt es ausdrücklich, dass "die Beugestrafe, insbesondere die Exkommunikation nur mit allergrößter Zurückhaltung und nur für schwerste Straftaten" angewendet werden sollte. IM CIC werden folgende Straftaten mit der Exkommunikation belegt: 1. Glaubensabfall: Canon 1364 CIC 2. Irrglauben: Canon 1364 CIC 3. Abtrünnigkeit: Canon 1364 CIC 4. Kirchenaustritt: Canon 1364 CIC 5. Verletzung des Beichtgeheimnisses: Canon 1388 CIC 6. Abtreibung: Canon 1398 CIC 7. Wegwerfen von Hostien: Canon 1367 CIC 8. Physische Gewalt gegen den Papst: Canon 1370 CIC 9. Absolution des Mitschuldigen an einer Sünde gegen das sechste Gebot: Canon: 977 CIC und Canon 1378 CIC Keines dieser Delikte haben wir Frauen begangen. Die 7 Frauen, die sich am 29. Juni 2002 zu Priesterinnen weihen ließen, können nicht erkennen, warum diese Weihe ein "schwerwiegendes Vergehen" sein soll, wenn keines der im Kirchenrecht erwähnten Delikte begangen wurde. S c h l u s s b e m e r k u n g: Die 7 geweihten Frauen weisen ausdrücklich darauf hin, dass sie den "Weg zur Einheit im Glauben und zur Gemeinschaft mit der Kirche" niemals verlassen haben und dass sie daher auch nicht zur Kirche "zurückzufinden" brauchen. Die Frauen bedauern, dass Joseph Cardinal Ratzinger anscheinend keinen der von ihnen an die Glaubenskongregation gesandten Briefe liest und bislang auf keines der mitgeteilten Argumente geantwortet hat. Die Frauen sehen darin eine menschenverachtende Verhaltensweise. Unter Bezugnahmen auf Libero Gerosa möchten die Frauen die Frage stellen, "ob die Kirche, wenn sie Strafen verhänge, nicht im Widerspruch zu ihrem Wesen stehe, eine Gemeinschaft der Liebe zu sein, die sich auf den freien Glaubensakt gründet" (Zitat: Libero Gerosa: Ist die Exkommunikation eine Strafe? in AfkKR 154 (1985), S. 83; In: Listl, Handbuch des katholischen Kirchenrechts, Pustet Verlag, Regensburg S. 1120). Die Frauen weisen darauf hin, dass es wünschenswert wäre, wenn sich auch der Präfekt der Glaubenskongregation an diesen Ursprung der Kirche erinnern und die "Liebe zum Nächsten" über die "Bestrafung des Nächsten" stellen würde. Im Besonderen verweisen die Frauen auf can. 50 CIC: "Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten." Wir bitten deshalb eindringlich um Anhörung und um den längst fälligen D i a l o g mit den geweihten Frauen zusammen mit den weihenden Bischöfen und den zuständigen Diözesanbischöfen. München, Linz, am 14. August 2002 Mit freundlichen Grüssen Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich |
27. September 2002 Beschwerde gegen Exkommunikation
GRUPPE: W E I H E Ä M T E R F Ü R F R A U E N Sprecherin für Österreich: Christine Mayr-Lumetzberger mmcml@ping.at Sprecherin für Deutschland: Dr. Gisela Forster gisela.forster@campus.lmu.de Theologische Sprecherinnen: Dr. Iris Müller und Dr. Ida Raming iraming@t-online.de Telefonnummern: 0043-7615-7566, 0043-6641544426, 0049-8151-970039, 0049 172 8535405 Eisenwerkstraße 4 A- 4020 LINZ An die -KONGREGATION FÜR DIE GLAUBENSLEHRE Palazzo des S. Ufficio 100129 ROM per FAX 0036 06 69883409 - DEN APOSTOLISCHEN NUNTIUS IN BERLIN per FAX 030 61624300 - AN DIE BISCHOFSZENTRALEN IN ÖSTERREICH, DEUTSCHLAND UND AMERIKA per Fax an die jeweiligen Adressen 27.9.2002 Betreff: - MONITUM von Kardinal Ratzinger vom 10. Juli 2002 - DEKRET zur Feststellung der EXKOMMUNIKATION vom 5.8.2002 ausgesprochen gegenüber den 7 auf dem Donauschiff am 29. Juni 2002 geweihten Frauen - ANTRAG zur Rücknahme der Exkommunikation vom 14.8.2002 - ANTRAG auf die Beiordnung eines im Kirchenrecht kundigen Anwalts lt. can. 1481 §2 CIC Die Gruppe: WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN erhebt B E S C H W E R D E RECURSUS ADVERSUS DECRETA ADMISTRATIVA (nach can. 1732-1739 CIC) gegen die von der Kongregation für die Glaubenslehre (Präfekt: Kard.Josef Ratzinger) ausgesprochene Exkommunikation der 7 Frauen, die sich am 29. Juni 2002 auf dem Donauschiff MS Passau zwischen Österreich und Deutschland zu römisch-katholischen Priesterinnen weihen ließen. BEGRÜNDUNG: Die Exkommunikation stützt sich auf kein entsprechendes Strafgesetz des CIC. Die Verlautbarungen der Kongregation für die Glaubenslehre (Monitum v. 10. Juli 2002 und Dekret zur Feststellung der Exkommunikation vom 5. August 2002) benennen keinen Straftatbestand, wodurch sich die 7 Frauen die Strafe der Exkommunikation zugezogen hätten.(S. dazu: Klaus Lüdicke, Prof. für Kirchenrecht: Schutz durch das Recht? in: Orientierung 66(2002)Nr. 17 v. 15. September 2002, S.178-181). Can. 221 § 3 CIC normiert aber : "Die Christgläubigen haben das Recht, mit kanonischen Strafen nur nach Maßgabe des Gesetzes belegt zu werden." Zurückweisung der einzelnen Beschuldigungen (lt. Monitum): 1. Die Frauen haben sich keiner "Simulation eines Sakramentes" (vgl. can. 1379 CIC ) schuldig gemacht. Bei der Priesterinnenweihe handelte es sich um eine ordnungsgemäße Sakramentenspendung (vgl. can. 849 CIC:"Die Taufe ist Eingangspforte zu den Sakramenten.") Die in can. 1379 CIC genannte Straftat bezieht sich im übrigen auf den Spender, nicht auf den Empfänger. (Die Tatstrafe der Exkommunikation ist auch nicht durch can. 1329 § 1 CIC in Verbindung mit can. 1379 CIC eingetreten.) 2. Ebenfalls haben sich die Frauen keiner Verletzung der authentischen Lehre Christi und der Kirche schuldig gemacht. Die Lehre von "Ordinatio sacerdotalis" basiert nicht auf einer kollegialen Entscheidung des Bischofskollegiums und ist nicht getragen vom 'sensus fidelium'. Bekanntlich steht die Begründung des Apostolischen Schreibens "Ordinatio Sacerdotalis" für den Ausschluss der Frau von der Priesterweihe nicht in Übereinstimmung mit dem Report der Päpstlichen Bibelkommission (1976), demzufolge ein Verbot weiblicher Priester aus dem NT nicht abgeleitet werden kann und der Heilsplan Christi durch die Zulassung der Frauenordination nicht verfälscht würde (Vgl.Walter Groß, Bericht der Päpstlichen Bibelkommission, 1976, in. ders.(Hg.),Frauenordination. Stand der Diskussion in der kath. Kirche, München1996, 25-31). Die Argumentation von "Ordinatio Sacerdotalis" ist von der überwiegenden Zahl maßgebender Theologen in aller Welt als nicht stichhaltig zurückgewiesen worden (Wir verweisen auf die einschlägige Literatur). Botschaft Christi ist die Gleichrangigkeit von Mann und Frau aufgrund ihrer Menschenwürde und aufgrund von Glaube und Taufe, wie es die Taufformel in Gal 3,27f klar ausdrückt: "In Christus ist (gilt) nicht.... Mann und Frau". Diese Lehre wird in der Enzyklika Johannes' XXIII. "Pacem in terris" (1963) betont und bildet in diesem Schreiben die Grundlage für die Formulierung von Menschenrechten, die allen Menschen, unabhängig von Geschlecht, Rasse, Herkunft etc. zukommen. Zu diesen Menschenrechten zählt auch das Recht der freien Standeswahl. In der Pastoralkonstitution des 2. Vatikanischen Konzils (GS Nr. 29) wird betont: "Da alle Menschen eine geistige Seele haben und nach Gottes Bild geschaffen sind, da sie dieselbe Natur und denselben Ursprung haben, da sie, als von Christus Erlöste, sich derselben göttlichen Berufung und Bestimmung erfreuen, darum muß die grundlegende Gleichheit der Menschen immer mehr zur Anerkennung gebracht werden... Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechts oder der Rasse, der Farbe, der gesellschaftlichen Stellung, der Sprache oder der Religion, muß überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht..." (vgl. auch LG Nr. 32). 3. Einen gesetzlichen Straftatbestand eines "schwerwiegenden Verstoßes gegen die göttliche Verfassung der Kirche" kennt das kanonische Strafrecht nicht. 4. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Einheit der Kirche (im Sinne von can. 1364 CIC u. can. 751 CIC) vor. Die sieben Frauen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass sie Mitglieder der röm.-katholischen Kirche aufgrund ihrer Taufe sind und es auch bleiben wollen. Ihre Weihe (am 29.06.) wurde streng nach römisch-katholischem Ritus vollzogen. Sie beabsichtigen kein Schisma. Schlussfolgerung : Die Exkommunikation der sieben Frauen ist durch die Normen des Strafrechts des CIC nicht gedeckt. Das Dekret zur Feststellung der Exkommunikation (vom 5.8. 2002) ist daher lt. Antrag auf Rücknahme der Exkommunikation vom 14.08. 2002 gemäß can. 1734 § 1 aus inhaltlichen und formalen Gründen zurückgewiesen worden. Die sieben Frauen beantragen nunmehr ein geordnetes Verfahren, in dem ihnen zusteht, "ihre Rechte, die sie in der Kirche besitzen, rechtmäßig geltend zu machen und sie nach Maßgabe des Rechts vor dem zuständigen kirchlichen Gericht zu verteidigen" (can. 221 § 1 CIC). Für die Weihegruppe Christine Mayr-Lumetzberger Dr. Gisela Forster Dr. Ida Raming Dr. Iris Müller für die 7 geweihten Frauen |
21. Oktober 2002 Empfangsbestätigung
P O S T a u s d e m V A T I K A N: ---------------------------------------------------------------- Congregatio pro doctrina fidei citta del vaticano Palazzo del S.Ufficio 21.Oktober 2002 Prot.N. 171/97-15881 Sehr geehrte Frauen! Die Kongregation bestätigt den Eingang Ihrer Schreiben vom 14. August 2002 sowie vom 27. September 2002, mit denen Sie die Rücknahme des Exkommunikationsdekrets vom 5. August 2002 beantragen bzw. Beschwerde gegen die Exkommunikation der sieben Frauen einlegen, die am 29. Juni 2002 versucht haben, das Sakrament der Priesterweihe zu empfangen. Ich teile Ihnen mit, dass die genannten Schreiben den für solche Fälle zuständigen Instanzen unterbreitet werden. Mit freundlichen Grüßen verbleibe ich Ihr Augustine Di Nering Unter-Sekr. ---------------------------------------------------------
27. Januar 2003 Vatikan-Dekret bestätigt nochmals: 'Priesterinnen'
(12:44 Uhr)
Am 29. Juni 2002 hat der Gründer einer schismatischen Gemeinschaft namens Romulo Antonio Braschi versucht, den katholischen Frauen Christine Mayr-Lumetzberger, Adelinde Theresia Roitinger, Gisela Forster, Iris Müller, Ida Raming, Pia Brunner e Dagmar Braun Celeste, die unter dem Namen Angela White auftrat, die Priesterweihe zu erteilen. Im Anschluss an die vorausgehenden Stellungnahmen des Bischofs von Linz und der Österreichischen Bischofskonferenz veröffentlichte die Kongregation für die Glaubenslehre am 10. Juli 2002 eine Erklärung, in der sie die genannten Personen verwarnte, dass sie mit der Exkommunikation bestraft würden, wenn sie nicht bis zum 22. Juli 2002 die Nichtigkeit der empfangenen "Weihe" anerkennen und für das bei den Gläubigen verursachte Ärgernis um Verzeihung bitten. Weil diese kein Zeichen der Reue zeigten, bestätigte die Kongregation mit Dekret vom 5. August 2002, dass der "weihende" Bischof, da Schismatiker, bereits zuvor exkommuniziert war, und verhängte über die oben erwähnten Personen die dem Heiligen Stuhl vorbehaltene Exkommunikation; zugleich brachte sie ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass diese den Weg der Umkehr finden. Die betroffenen Personen veröffentlichten daraufhin Briefe und Interviews, in denen sie sich von der Gültigkeit der empfangenen "Weihe" überzeugt erklärten. Sie verlangten eine Änderung der endgültigen Lehre, gemäß der die Priesterweihe ausschließlich Männern vorbehalten ist, und bekräftigten, dass sie die "Messe" und andere "Sakramente" für kleine Gruppen feiern. Mit Schreiben vom 14. August 2002 beantragten sie die Abänderung des Exkommunikationsdekretes, und mit Schreiben vom 27. September 2002 legten sie mit Hinweis auf die cann. 1732-1739 CIC Beschwerde gegen das genannte Dekret ein. Am 21. Oktober 2002 wurde ihnen mitgeteilt, dass ihre Anfragen den zuständigen Instanzen vorgelegt würden. Der Antrag auf Abänderung des Dekrets sowie der Rekurs wurden am 4. und 18. Dezember 2002 von der Ordentlichen Versammlung der Kongregation geprüft. An den Sitzungen nahmen die in Rom ansässigen Mitglieder der Kongregation teil, nämlich die Kardinäle Joseph Ratzinger, Alfonso López Trujillo, Ignace Moussa I. Daoud, Giovanni Battista Re, Francis Arinze, Jozef Tomko, Achille Silvestrini, Jorge Medina Estévez, James Francis Stafford, Zenon Grocholewski, Walter Kasper, Crescenzio Sepe und Mario Francesco Pompedda sowie die Bischöfe Tarcisio Bertone SDB und Rino Fisichella. Bei diesen Zusammenkünften wurde kollegial entschieden, den genannten Rekurs zurückzuweisen. In der Angelegenheit ist nämlich eine hierarchische Beschwerde nicht zulässig, weil das Exkommunikationsdekret von einem Dikasterium des Heiligen Stuhles ausgestellt wurde, das im Namen des Papstes handelt (vgl. can. 360 CIC). Um jeden Zweifel in der Sache zu beseitigen, hielten es die Mitglieder der Kongregation für notwendig, einige grundlegende Punkte noch einmal zu bekräftigen. 1. Klar festzuhalten ist, dass es sich bei dem vorliegenden Fall nicht um eine Tatstrafe handelt, die durch das Begehen einer vom Gesetz ausdrücklich festgelegten Straftat eintritt, sondern um eine Spruchstrafe, die nach der gebotenen Verwarnung der Täter verhängt wurde (vgl. cann. 1314; 1347 § 1 CIC). Gemäß can. 1319 § 1 CIC hat diese Kongregation die Vollmacht, durch Verwaltungs-befehl bestimmte Strafen anzudrohen. 2. Die besondere Schwere der vorgenommenen Handlungen ist offenkundig und weist verschiedene Aspekte auf. a) Der erste Aspekt ist schismatischer Natur: Die genannten Frauen ließen sich von einem schismatischen Bischof "weihen" und traten, ohne sich formell seinem Schisma anzuschließen, in eine Mittäterschaft mit dem Schisma. b) Der zweite Aspekt ist lehrmäßiger Natur: Sie leugnen formell und hartnäckig die Lehre, die von der Kirche immer gelehrt und gelebt und von Johannes Paul II. in endgültiger Weise vorgelegt wurde, dass nämlich "die Kirche keinerlei Vollmacht hat, Frauen die Priesterweihe zu spenden" (Apostolisches Schreiben Ordinatio sacerdotalis, Nr. 4). Die Leugnung dieser Lehre ist als Ablehnung einer Wahrheit, die zum katholischen Glauben gehört, zu qualifizieren und verdient deshalb eine gerechte Strafe (vgl. can. 750 § 2; 1371 1° CIC; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ad tuendam fidem, Nr. 4A). Indem die betroffenen Personen diese Lehre ablehnten, behaupteten sie darüber hinaus, dass das päpstliche Lehramt nur verbindlich sei, wenn es auf einer Entscheidung des Bischofskollegiums basiere, vom sensus fidelium getragen sei und von maßgebenden Theologen angenommen werde. Auf diese Weise widersprechen sie der Lehre über das Lehramt des Nachfolgers Petri, die vom Ersten und vom Zweiten Vatikanischen Konzil vorgelegt wurde, und anerkennen faktisch nicht die Unabänderlichkeit der Äußerungen des Papstes über Lehren, die in endgültiger Weise von allen Gläubigen zu halten sind. 3. Die Weigerung, dem von der Kongregation angedrohten Strafbefehl nachzukommen, wird dadurch erschwert, dass einige der genannten Personen dabei sind, Gruppen von Gläubigen zu bilden - in offenem und faktisch sektiererischem Ungehorsam gegenüber dem Papst und den Diözesanbischöfen. Wegen der Schwere dieser Widersetzlichkeit (vgl. can. 1347 CIC) ist die verhängte Strafe nicht nur gerecht, sondern auch notwendig, um die rechte Lehre zu verteidigen, die Gemeinschaft und die Einheit der Kirche zu wahren und das Gewissen der Gläubigen zu orientieren. 4. Die oben erwähnten Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre bekräftigen deshalb das Exkommunikationsdekret, das am 5. August 2002 ausgestellt wurde, und stellen noch einmal klar, dass die versuchte Priesterweihe der genannten Frauen nichtig und ungültig ist (vgl. can. 1024 CIC) und deshalb auch die dem priesterlichen Amt eigenen Handlungen, die von ihnen vorgenommen wurden, nichtig und ungültig sind (vgl. cann. 124; 841 CIC). Als Folge der Exkommunikation ist ihnen untersagt, Sakramente oder Sakramentalien zu spenden, Sakramente zu empfangen und irgendeine Funktion in kirchlichen Ämtern, Diensten oder Aufgaben auszuüben (vgl. can. 1331 § 1 CIC). 5. Zugleich bringt die Kongregation erneut ihre Hoffnung zum Ausdruck, dass die betroffenen Personen, erleuchtet durch die Gnade des Heiligen Geistes, den Weg der Umkehr zur Einheit im Glauben und zur Gemeinschaft mit der Kirche finden, die sie durch ihr Handeln verletzt haben. Papst Johannes Paul II. hat das vorliegende Dekret, das in der Ordentlichen Versammlung dieser Kongregation beschlossen worden war, in der dem unterzeichneten Kardinalpräfekten am 20. Dezember 2002 gewährten Audienz gebilligt, die Nr. 4 in forma specifica approbiert und die Veröffentlichung des Dekrets angeordnet. Rom, am Sitz der Kongregation für die Glaubenslehre, dem 21. Dezember 2002. + Joseph Card. Ratzinger + Tarcisio Bertone, S.D.B |
Gruppe: Weiheämter für Frauen Sprecherin für Österreich: Christine Mayr-Lumetzberger Sprecherin für Deutschland: Dr. Gisela Forster S T E L L U N G N A H M E am 27.1.2003 nachts als -------------------------------------------------- P R E S S E E R K L Ä R U N G ZUR -------------------------------------------------- "Bestätigung der Exkommunikation", Herausgeber Joseph Card. Ratzinger Am 27.1.2003 nachmittags wurde über die Nachrichtenagenturen der Welt verbreitet, dass seine Eminenz Joseph Kardinal Ratzinger im Namen der römischen Glaubenskongregation im Pressesaal des Vatikans ein Schriftstück a u s h ä n g e n ließ, mit dem Inhalt, dass die 7 Frauen, die am 29. Juni 2002 auf einem Donauschiff die Priesterinnenweihe empfingen, endgültig exkommuniziert sind. Keiner von uns Frauen wurde ein Schreiben zugeschickt. Keine von uns wurde mündlich oder schriftlich informiert. Der Gewaltakt gegen die Frauen wurde von 13 Kardinälen und zwei Erzbischöfen vollzogen. Frauen waren an den Entscheidungen nicht beteiligt. Neu ist, dass Papst Johannes Paul II persönlich in das Verfahren mit einbezogen wurde, er persönlich hat die Veröffentlichung des Dekrets der endgültigen Exkommunikation angeordnet, heißt es. Alle 16 beteiligten höchsten römisch-katholischen Würdenträger, die die römisch-katholische Kirche bieten kann, drückten in dem Schlußwort des Dekrets ihre "Hoffnung" aus: Dass die Frauen den Weg zur Umkehr, zur Einheit im Glauben und zur Gemeinschaft mit der Kirche finden... WIR FRAUEN ANTWORTEN HIERAUF: ----------------------------- Wir sind über das Vorgehen des Vatikans tief erschüttert und von den harten Worten schwer getroffen. Fortwährend hatten wir gehofft, dass die höchsten Würdenträger des Vatikans einen Schritt in Richtung Anerkennung der Frau und Berücksichtigung der Frau in allen kirchlichen Ämtern gehen würden. Es war zwar nicht zu erwarten, dass bei Kardinälen ein Prozess hin zu einer Gleichberechtigung der Frau einsetzen würde, aber es wurde doch erhofft, dass sie als Männer nach all unseren Appellen und Schreiben lernen würden, die Würde der Frauen ohne Einschränkungen zu achten. Die Antwort heute zeigt jedoch, dass es den Kardinälen nicht gelungen ist, aus der jahrtausendealten Tradition der römisch-katholischen Kirche herauszutreten, sondern dass sie vielmehr in erschreckender Weise in gesellschaftlich längst überholten frauenfeindlichen Verhaltensmustern verharren. Wundert es, angesichts der Erziehung und der Lebensgeschichten dieser Männer? Zeigt nicht vielmehr auch dieser Gewaltakt gegen die Frauen, dass sie selbst Opfer eines dringend zu reformierenden Systems sind? Wir hegen keinen Hass in Richtung Rom. Im Gegenteil, wir können nachdrücklich versichern, dass wir in all unserem Handeln die geforderte "Einheit des Glaubens" nicht verletzen, dass wir "in Gemeinschaft mit der Kirche handeln" und uns weder im vergangen Jahr irgendetwas daran lag oder zukünftig daran liegen wird, die Kirche zu verletzen. Das Schreiben der Glaubenskongregation zeigt erneut, es liegt ein großes Missverständnis vor: 1. Der Vatikan glaubt, wir handeln gegen ihn, wollen ihm schaden oder Schmerzen zufügen, unser Ansinnen aber ist, die römisch-katholische Kirche gesunden zu lassen, sie zu öffnen hin zu einer Kirche, die für die Menschen der Gegenwart ansprechbar ist und dazu gehören die Gleichberechtigung der Frau genauso wie die ökumenische Annäherung. Wir kümmern uns um die Menschen, die von der beamteten Seelsorge nicht betreut werden. Auch diese Menschen haben ein Recht auf Gemeinschaft. Frauen und Männer wollen vor Gott einander die Ehe versprechen, ohne dass ihnen erhobene Zeigefinger entgegengestreckt werden. Alte und kranke Menschen und ihre Angehörigen und Freunde bitten um die Krankensalbung, wem steht es zu, diese zu verweigern? 2. Wir wissen, dass wir sakramental gültig geweiht sind. Der Hinweis der römischen Kardinäle bestätigt ja geradezu die sakramental gültige Weihe, denn wenn darauf hingewiesen werden muss, dass etwas "nichtig" ist, dann besagt das in logischer Konsequent, dass etwas stattgefunden haben muss. Das bedeutet: Die Glaubenskongregation weiß nicht mit absoluter Gewissheit, dass die sakramental gültige Weihe "nichtig" war, deshalb fühlt sie sich gezwungen, die "Nichtigkeit" durch ein Dekret zu erklären. Für uns ist die "sakramental gültige Weihe" durch dieses Vorgehen bestätigt. 3. Die Glaubenskongregation verhängte eine "Spruchstrafe", das heißt, dass wir Frauen durch die Weihe k e i n e Tatstrafe begangen haben, sondern dass die Kardinäle uns durch "Aussprechen einer Strafe" verurteilen wollen. Dass unsere Handlung nicht zur Tatstrafe erklärt wurde, lässt uns hoffen, denn Beurteilungen von Menschen, und seien sie in einem noch so hohen Amt, lassen sich mit der Zeit revidieren und verändern (siehe Galilei). 4. Uns eine "Mittäterschaft" an einem Schisma vorzuwerfen, ist eine grobe Unterstellung. Wir Frauen haben in den vergangenen Monaten bewiesen, dass wir niemals auch nur daran dachten, ein Schisma anzuregen. Romulo Braschi ist ein Bischof in der apostolischen Sukzession, der sakramental gültig weihen kann. Das ist unbestritten und unabhängig von jedem Exkommunikationsversuch. 5. Beim päpstlichen Schreiben "ordinatio sacerdotalis" handelt es sich um KEIN Dogma - es ist daher nicht verpflichtend zu befolgen. Auf Grund dieser Argumentation werden wir weiter an der Gültigkeit unserer Weihe festhalten. Wir werden nicht provozieren, Niemanden in Gewissenskonflikte bringen, Pfarrer, die uns keine Kommunion mehr geben wollen, werden wir respektieren, sie nur auf die Freiheit des eigenen Gewissens hinweisen...und wir werden uns ganz nach dem Kirchenrecht richten, das besagt: Wenn jemand in Todesgefahr ist, dann dürfen wir auch als "Exkommunizierte" sakramental gültig Sakramente spenden. Bezogen auf das Leben: Wann sind Menschen nicht in Todesgefahr? Konkret: Wenn Menschen uns um Sakramente bitten, dann werden wir ihnen diese nicht verwehren, denn das wäre eine Sünde gegen unser Gewissen und das Gewissen steht auch bei der römisch-katholischen Kirche an höchster Stelle. Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland Dieser 1. STELLUNGNAHME wird in den nächsten Tagen ein persönliches Schreiben an die Kardinäle: Joseph Ratzinger und die anderen 12 Kardinäle, die "kollegial" gegen uns mitentschieden haben, folgen. Unmittelbar danach, werden wir 7 Frauen unsere "letzte Chance" nutzen und an den Papst persönlich einen APPELL zur Versöhnung mit der Hälfte der Menschheit (der weiblichen) richten. Für Rückfragen am Dienstag: Handy Dr. Gisela Forster 0049 (0)172 8535405 Handy Christine Mayr- Lumetzberger: 0043 (0) 664 15 444 26 e-mail anfragen, die aber erst am Mittwoch beantwortet werden können, da wir als "Arbeiterpriesterinnen" im lebendigen Arbeitsleben tätig sind: mailto:mmcml@ping.at mailto:gisela.forster@campus.lmu.de
A N T W O R T A U F D I E E X K O M M U N I K A T I O N An die Kongregation für die Glaubenslehre 00120 Citta del Vaticano Palazzo del S. Ufficio An die Kardinäle Joseph Kardinal Ratzinger (Präfekt) Alfonso López Trujillo Ignace Moussa I. Daoud Giovanni Battista Re Francis Arinze, Jozef Tomko Achille Silvestrini Jorge Medina Estévez James Francis Stafford Zenon Grocholewski Walter Kasper Crescenzio Sepe Mario Francesco Pompedda An die Bischöfe Tarcisio Bertone, SDB Rino Fisichella 28. Februar 2003 Bezug: Prot. N. 337/02-16298 Betr.: Stellungnahme der sieben ordinierten Frauen zum Exkommunikationsdekret vom 21. 12. 2002 Sehr geehrte Herren Kardinäle sehr geehrte Herren Bischöfe, Die Kongregation für die Glaubenslehre hat im Dezember 2002 - mit ausdrücklicher Billigung des Papstes - die Exkommunikation der 7 Frauen, die die Priesterweihe am 29. Juni 2002 empfangen haben, noch einmal bekräftigt. Das Dekret der Kongregation wurde der österreichischen Sprecherin der Gruppe (Christine Mayr-Lumetzberger) im Januar 2003 zugeleitet. In unserer Stellungnahme zu dem Dekret beziehen wir uns vor allem auf Punkt 2b Ihres Schreibens, also auf den Aspekt der Lehre, weil er grundlegend für Ihr Urteil und Ihre Handlungsweise ist. Sie beschuldigen uns, dass wir "formell und hartnäckig die Lehre leugnen, die von der Kirche immer gelehrt und gelebt und von Johannes Paul II. in endgültiger Weise vorgelegt" worden sei, dass nämlich 'die Kirche keinerlei Vollmacht' habe, 'Frauen die Priesterweihe zu spenden'. (Sie stützen sich dabei auf das Apostolische Schreiben Ordinatio sacerdotalis, Nr. 4). Die "Leugnung dieser Lehre" sei "als Ablehnung einer Wahrheit, die zum katholischen Glauben" gehöre, "zu qualifizieren" und verdiene deshalb "eine gerechte Strafe" (vgl. can. 750 § 2; 1371 Nr. 1 CIC; Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Ad tuendam fidem, Nr. 4A). Auf diese Weise widersprächen die betroffenen Frauen der kirchlichen Lehre über das "Lehramt des Nachfolgers Petri... und anerkennten "faktisch nicht die Unabänderlichkeit der Äußerungen des Papstes über Lehren, die in endgültiger Weise von allen Gläubigen zu halten" seien. Die Glaubenskongregation verlangt demnach im Einvernehmen mit dem Papst von uns, dass wir Frauen eine Lehre "fest anerkennen und halten" sollen (Ad tuendam fidem Nr. 4), die nachweislich der vollen Personwürde der Frau sowie ihrer vollen Gleichrangigkeit mit dem Mann widerspricht (vgl. Gal 3, 26-28). Dieser Widerspruch ist durch sorgfältige Quellenarbeit längst belegt worden. Jeder Ausschluss, und in diesem Falle von zentralen Ämtern/Diensten der Kirche (vgl. c. 1024 CIC) um des Geschlechtes willen, stellt einen nicht zu rechtfertigenden gewaltsamen Eingriff in die Freiheit und Personwürde eines Menschen dar. Can. 1024 CIC ist daher als ein unmoralisches kirchliches Gesetz zu betrachten, das keinerlei Existenzberechtigung hat. Es fügt den Betroffenen, also den Frauen, schweres Leid zu. Den gesetzlich verfügten Ausschluss der Frauen von den Weiheämtern (c. 1024), insbesondere vom Priesteramt, mit Hilfe schwerster Kirchenstrafen "endgültig" aufrecht zu erhalten, ist ein schwerwiegendes Vergehen. Nicht umsonst formuliert das 2. Vatikanische Konzil in der Pastoralkonstitution (GS Nr. 29): "Da alle Menschen eine geistige Seele haben und nach Gottes Bild geschaffen sind, da sie dieselbe Natur und denselben Ursprung haben, da sie, als von Christus Erlöste, sich derselben göttlichen Berufung und Bestimmung erfreuen, darum muss die grundlegende Gleichheit der Menschen immer mehr zur Anerkennung gebracht werden... Jede Form einer Diskriminierung in den gesellschaftlichen und kulturellen Grundrechten der Person, sei es wegen des Geschlechtes oder der Rasse.... muss überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht..." (vgl. auch LG Nr. 32). Ob es sich bei dem Ausschluss der Frauen von allen Weiheämtern (vgl. can. 1024 CIC) und der zugrunde liegenden Lehre um eine solche schwerwiegende Diskriminierung sexistischer Art handelt, das zu beurteilen, kommt nicht Ihnen zu, sondern vor allen anderen den von diesem Gesetz betroffenen Frauen. Unter Strafandrohung der Exkommunikation zu verlangen, dass wir dazu noch ja sagen und diesen Ausschluss gar als "Wahrheit, die zum katholischen Glauben gehört", anerkennen sollen, ist unmenschlich, ja pervers - und verdient daher den schärfsten Widerstand - um der Personwürde der Frau willen. Wir können leider nicht erkennen, dass Sie - als Mitglieder der Kongregation für die Glaubenslehre - die lange Geschichte der Frauendiskriminierung in der Kirche, die inzwischen in zahlreichen wissenschaftlichen Werken anhand von Quellen aufgezeigt ist, je ehrlich aufgearbeitet hätten. Sie würden sonst zu anderen Schlussfolgerungen bezüglich der Stellung der Frau in der Kirche kommen müssen. Nachweislich hat es nämlich in der frühen Kirche Frauen in kirchlichen Ämtern gegeben (Diakoninnen, Presbyterinnen, Missionsapostelinnen). Im Zuge einer Verfestigung und zugleich patriarchalischen Ausgestaltung der Ämterhierarchie wurden die kirchlichen Amtsträgerinnen immer mehr verdrängt. Es kommt daher einer Verfälschung kirchlicher Geschichte gleich, wenn Sie behaupten, die "Lehre", dass das Priesteramt den Männern vorbehalten sei und die Kirche "keinerlei Vollmacht" habe, "Frauen die Priesterweihe zu spenden", sei "von der Kirche immer gelehrt und gelebt" worden. Sie argumentieren in Ihrem Dekret nach Ihren Prinzipien gemäß Ihrem "geschlossenen System", fernab von der Realität einer Gesellschaft, die längst die gleiche Würde der Frau als Mensch und ihre Menschenrechte als zu schützendes Rechtsgut anerkannt hat und danach ihre Gesetze und Ordnungen ausrichtet (vgl. GG der deutschen Verfassung, Art. 3 Abs. 2). Darüber hinaus übersehen Sie völlig, dass weite Kreise des Kirchenvolkes den Zugang von Frauen zum Priesteramt als für das Überleben der Kirche dringend notwendig erklären. (Wir verweisen auf entsprechende Voten und Beschlüsse von kirchlichen Synoden, Diözesanforen etc. sowie auf Ergebnisse von Meinungsumfragen). Durch das von Männern der Kirche aufgestellte Gesetz (c. 1024 CIC) wird das Wirken des Hl. Geistes blockiert, dem nicht - auch nicht von Ihnen als Vertretern des Lehramtes - verboten werden kann, Frauen zum priesterlichen Dienst zu berufen. Indem Sie dieses frauendiskriminierende Gesetz und die zugrunde liegende Lehre hartnäckig verteidigen und seine Übertretung mit schwersten Kirchenstrafen belegen, fügen Sie der Kirche schweren Schaden zu. Damit ist der "Geist" der Inquisition, ihrer großen Irrtümer und Schreckensherrschaft im Laufe der Kirchengeschichte, bis zum heutigen Tag nicht überwunden, wie wir schmerzlich erfahren müssen. Nachdem wir über 40 Jahre lang - schon vor Beginn des 2. Vatikanischen Konzils (1962-65) - in Wort und Schrift tragfähige Argumente gegen den Ausschluss der Frau vom Priesteramt vorgebracht haben, dabei aber keinerlei Umdenken bei den leitenden Amtsträgern der Kirche erreichen konnten, sehen wir uns unter Berufung auf unsere Personwürde und unsere Würde als Christinnen dazu herausgefordert, das Frauen diskriminierende Gesetz (c. 1024) zu übertreten, weil es nicht von Gott kommt, sondern von Männern der Kirche über die Frauen verhängt wurde. Dabei stützen wir uns auf das Schriftwort: "Man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen" (Apg 5,29). Nicht wir haben der Kirche und den Gläubigen durch unsere Vorgehensweise geschadet und ihnen "Ärgernis" bereitet, wie Sie behaupten, wenn wir unsere verletzte Menschenwürde aktiv verteidigen, sondern Sie, indem Sie Frauen durch Ihre Lehre und Gesetze bis heute nicht als volle Menschen und Mitglieder der Kirche achten. Geben Sie Gott die Ehre, dessen göttliche Geisteskraft zum priesterlichen Dienst beruft, wen Sie will (vgl. 1 Kor 12,11), und lernen Sie, überholte unmenschliche Gesetze und Strukturen der Kirche endlich in Frage zu stellen und überwinden zu helfen! Viele Menschen in der Kirche warten auf Ihre Einsicht und Bereitschaft zur Umkehr! Hochachtungsvoll Dr. theol. Iris Müller Dr. theol. Ida Raming Dr. phil. Gisela Forster (Sprecherin der ordinierten Frauen für Deutschland) Christine Mayr-Lumetzberger (Sprecherin der ordinierten Frauen für Österreich) Sr. Adelinde Roitinger Dagmar Celeste Pia Brunner ---------------------------in english--------------------------------- Statement on the Decree of Excommunication To the Congregation for the Doctrine of the Faith Vatican City Palazzo del S. Ufficio. To the Cardinals: Joseph Cardinal Ratzinger (Prefect) Alfonso López Trujillo Ignace Moussa I. Daoud Giovanni Battista Re Francis Arinze, Jozef Tomko Achille Silvestrini Jorge Medina Estévez James Francis Stafford Zenon Grocholewski Walter Kasper Crescenzio Sepe Mario Francesco Pompedda pez Trujillo, To the Bishops: Tarcisio Bertone Rino Fisichella, Your Eminences, Right Reverend Bishops, In December 2002, the Congregation for the Doctrine of the Faith, with the express approbation of the Pope, ratified the excommunication of the seven women who were ordained as priests on 29 June 2002. The Decree of Excommunication was communicated to the spokeswomen for the group in January 2003. In our response to the Decree, we refer above all to point 2b of your document, which is the aspect of the document which is fundamental to your judgement and your procedure. You accuse us of "formally and stubbornly denying the doctrine which the Church has always taught and lived and which John Paul II definitively laid down", namely that "the Church in no way has the power to administer priestly ordination to women." (This statement is based on the Apostolic Letter Ordinatio sacerdotalis, no. 4). The "denial of this doctrine" qualifies as "the rejection of a truth that belongs to the Catholic faith" and therefore deserves a just punishment (cf. can 750 § 2; 1371 no. 1 CIC; John Paul II, Apostolic Letter Ad tuendam fidem, no. 4a). In this manner, the women concerned contradict Church doctrine about the "teaching office of the Successor to Peter" ? and "do not in fact recognize the irrevocability of the papal declarations about doctrines which must be absolutely held by all believers". The Congregation for the Doctrine of the Faith therefore demands of us, in agreement with the Pope, that we women should "firmly recognize and hold" (Ad tuendam fidem no. 4) a doctrine which demonstrably denies the full dignity of women as well as their equality with men (cf Gal 3: 26-28). This denial has long been shown by a careful study of the sources. Every exclusion, and in this case by the central authority of the Church (cf .1024 CIC) on the grounds of gender, is an unjustifiable, violent encroachment on the freedom and dignity of a person; it inflicts great suffering on those concerned, i.e. on women, and must therefore be considered a grave offence. Not for nothing did Vatican Council II in the Pastoral Constitution on the Church (GS no. 29) formulate the following: Since all people have a spiritual soul and are created in God's image, since they have the same nature and the same origin, since, redeemed by Christ, they rejoice in the same divine vocation and destiny, therefore the fundamental equality of human beings must be recognized more and more. Every form of discrimination in the societal and cultural constitutional rights of the person, whether it be on grounds of sex or race ? must be overcome and defeated, since it contradicts the plan of God ? (cf also LG no. 32). That the exclusion of women from all offices of ordination (according to can. 1024, CIC) and the underlying doctrine itself, are both based on a grave form of sexist discrimination, is to be judged not by you, but in the first place by the women who are affected by this law. To expect that we, under the threat of the punishment of excommunication, will say yes to such discrimination and that we will recognize the exclusion of women as "truth that belongs to the Catholic faith", is inhuman, indeed perverse - and deserves the strongest resistance, for the sake of the dignity of women. Unfortunately, we cannot recognize that you have truly become acquainted with the long history of discrimination against women in the Church, which has been set forth in countless scientific works of research - in that case you would have had to arrive at different conclusions about the place of women in the Church. You trace an argument in your Decree, following principles in line with your "closed system", very far from the reality of society, which has long recognized the equal human dignity of women and their human rights as worthy of protected interest and has aligned its laws and regulations accordingly (cf the German Constitution, Art 3, # 2). Moreover you completely overlook the fact that in wider Church circles, the admission of women to ordination has been declared as urgently necessary for the survival of the Church. (We refer to results of opinion polls as well as votes and decisions by Church Synods, Diocesan Forums, etc.) Through the law which has been drawn up by men (can. 1024 CIC) the works of the Holy Spirit are blocked. No one, not even you who hold the teaching office in the Church, can forbid the Spirit to call women to priestly ministry. Since you stubbornly defend this law and the underlying doctrine which discriminate against women and you inflict the most severe canonical penalties for its transgression, you are causing serious harm to the Church. In this way the "spirit" of the Inquisition, with its great errors and reign of terror has not been overcome in the course of the history of the Church, right up to the present day, as we must painfully experience. For more than forty years - even before the beginning of the Second Vatican Council (1962 - 65) - we have brought forward sound arguments against the exclusion of women from the priesthood, but there has been absolutely no change in the thinking of the leading officials in the Church. Therefore we see ourselves as called and challenged, in our human and Christian dignity, to transgress the law discriminating against women (can. 1024), because it does not come from God, but has been imposed by men within the Church on women. Moreover, we find support in the scriptural text: "We must obey God rather than human beings." (Acts 5, 29) It is not we who have done harm to the Church and the faithful by leading the way and causing "scandal", as you maintain, when we actively defend our damaged human dignity, but you, because to this day in your doctrine and law, you do not regard women as fully human and full members of the Church. Give God the glory, whose divine power in the Spirit calls to priestly ministry whomever s/he wills (cf 1 Cor. 12, 11) and be willing to call into question your ways of thinking and your outworn inhuman laws and structures of the Church. Many people in the Church await your insight and your willingness to be converted! With friendly greetings, Dr. theol. Ida Raming Dr. theol. Iris Müller Dr. phil. Gisela Forster Christine Mayr-Lumetzberger Sr. Adelinde Roitinger Dagmar Celeste Pia Brunner (english translation: Dr. Pauline Fisher)
27. Juni 2003 Zwei der sieben PRIESTERINNEN werden zu römisch-
katholischen BISCHÖFINNEN geweiht
Die Gruppe WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN IN DER RK KIRCHE gibt bekannt: I. HISTORISCH Am 29. Juni 2002 wurden auf dem Donauschiff MS Passau die 7 Frauen aus Österreich, Deutschland und Amerika: Dr. Iris Müller, Dr. Ida Raming, Christine Mayr-Lumetzberger, Dr. Gisela Forster, Sr. Adelinde Roitinger und Pia Brunner zu römisch-katholischen Priesterinnen geweiht. Vorausgegangen waren 40 Jahre Kampf um die Gleichberechtigung der Frauen in der römisch-katholischen Kirche. Auf diese Priesterinnenweihe reagierte Kardinal Ratzinger zusammen mit 12 Kardinälen mit der Exkommunikation der 7 Frauen. II. AKTUELL Die 7 Priesterinnen und die Gruppe WEIHEÄMTER FÜR FRAUEN in der römisch-katholischen Kirche geben nicht auf. Ende 2002 wandte sich ein rk Bischof an Frau Dr. Gisela Forster, und überlegte mit ihr, Frauen auch zu rk Bischöfinnen zu weihen, damit sie mit der APOSTOLISCHEN SUKZESSION auch Frauen in der ganzen Welt weihen könnten Alle 7 Priesterinnen, die sich am 29. Juni 2002 zu Katholische Priesterinnen weihen ließen, wurden von der Frau Dr. Gisela Forster befragt, ob sie das Bischöfinnenamt annehmen würden. Von den 7 Frauen erklärte sich Frau Christine Mayr-Lumetzberger aus Österreich bereit, das Leitungsamt einer rk Bischöfin zu übernehmen. Frau Dr. Ida Raming und Frau Dr.Iris Müller lehnten auf Grund ihres hohen Alters ab. Die anderen 3 Frauen wollten weiterhin als Priesterinnen wirken. Mehrere Bischöfe aus sehr unterschiedlichen Sukzessionsketten, die selbst mit Dokumenten nachwiesen oder glaubwürdig versicherten, die Kraft der apostolischen Sukzession zu besitzen, erklärten sich bereit, den beiden Priesterinnen Dr. Gisela Forster und Christine Mayr-Lumetzberger die Hände aufzulegen und sie zu Bischöfinnen zu weihen. So wurden im letzten halben Jahr die beiden Priesterinnen Christine Mayr-Lumetzberger aus Österreich und Dr. Gisela Forster aus Deutschland zu rk Bischöfinnen geweiht. Der Weiheakt wurde notariell dokumentiert und von Zeugen bestätigt. Da gegenwärtig nicht davon auszugehen ist, dass die Glaubenskongregation unter Kardinal Ratzinger für diese Bischöfinnenweihe Verständnis aufbringen würde, wurde die Weihe im Geheimen durchgeführt. Über die Personen der Bischöfe wurde vereinbart, dass ihre Namen derzeit nicht öffentlich bekanntgegeben werden. Der Grund: Der Vatikan würde Strafen erteilen und damit würde sich die Situation um das Frauenpriestertum in der römisch-katholischen Kirche verschärfen. Eine Eskalation der Konflikte beabsichtigen die Frauen jedoch nicht, auch kein Schisma, im Gegenteil, sie wollen, dass die Mitwirkung von Frauen heilsam sein soll für eine römisch-katholische Kirche, die in ihren selbstgeschaffenen nicht historischen Problematiken rund um die Ausgrenzung der Frau und die Überbetonung der Sexualität fast erstickt. Die Priesterinnen und Bischöfinnen glauben, dass Frauen in der rk Kirche wichtig sind und den Menschen auf ihre Weise helfen können. Die Reaktionen der Menschen auf die Priesterinnenweihe am 29. Juni 2002 haben gezeigt, dass ein großes Bedürfnis von Menschen, von Männern wie von Frauen, da ist, eine Frau als Seelsorgerin zu bekommen. Da Kardinal Ratzinger nach wie vor jede Diskussion über das Priesteramt der Frauen verbietet, und mit harten Strafen kontert (siehe Exkommunikation) sehen die Frauen derzeit keine Chance für eine argumentative Erörterung der Problematik, es bleibt ihnen nur der Weg der direkten Handlung. III. AUSBLICKEND Nachdem zwei der 7 zu Priesterinnen geweihten Frauen nun die apostolische Sukzession und damit die Verantwortung für die Weitergabe der Ämter haben, war das nächste Ziel sein, die apostolische Sukzession zu den Frauen (Theologinnen, Ordensfrauen) in die anderen 4 Erdteile der Welt zu tragen: Frauen aus Amerika, Afrika, Australien und Asien sind bereit, rk Priesterinnen zu werden und in ihren Reihen eine Frau, die für Leitungsarbeit geeignet ist, zu einer rk Bischöfin zu wählen. Rein vorsorglich wurde bereits eine weitere Bischöfin im Geheimen geweiht. So ist die apostolische Sukzession für die Frauen gesichert. IV. GRUNDSÄTZLICH 1. Die Frauen versichern, dass sie keine Konfrontation mit der rk Kirche beabsichtigen. Sie sind zu diesen deutlichen Schritten gezwungen, weil die Amtskirche ein Diskussionsverbot über die Frauenordination verhängt hat. Eine sachliche Auseinandersetzung mit Herantragen von Argumenten von jeder Seite würde von den Frauen bevorzugt. Da die Glaubenskongregation jedoch den Dialog verweigert, bleibt den Frauen nur das direkte Handeln. 2. Die Frauen sind jederzeit bereit, sich mit Papst oder Präfekt zu treffen oder in einer Kommission über die Problematik der Frauenordination in der rk Kirche zu sprechen. 3. Die Frauen handeln nicht gegen Bibel und Evangelium: Die Ablehnung des Frauenpriestertums ist ein Irrtum der späten Amtskirche und kein von Christus her festgelegtes Gesetz. So wie es früher hieß, dass die Zeugung von weiblichen Menschen auf "schlechte Winde" zurückzuführen ist, so hat sich jede Abweisung der Frauen für Leitungsämter in der rk Kirche als unsachlich und nicht begründet erwiesen. Die Logik und die Auffassung, dass Frauen wertvolle und wichtige Mitglieder der menschlichen Gemeinschaft sind, verlangt von den Frauen, die Gleichberchtigung der Frau in der rk Kirche zu verwirklichen. Dr. Gisela Forster, Sprecherin für Deutschland Christine Mayr-Lumetzberger, Sprecherin für Österreich